Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde setzt die formelle Beschwer voraus. Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben muss (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 542). Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass ein Gemeinderat, der ein Vorhaben bekämpfen will, sich am Einspracheverfahren beteiligen muss (SOG 2006 Nr. 19). Das von der Baukommission bewilligte Baugesuch (publiziert am 19. Januar 2006; Zustimmung der Altstadtkommission am 8. Februar 2006) enthielt drei Walmdach-Lukarnen im 1. Dachgeschoss, zwei Dachflächenfenster im 2. Dachgeschoss und u.a. einen Abluftkamin.