In der Altstadtzone ist gemäss § 28 des städtischen Bau- und Zonenreglements (BZR) die historische Eigenart und die bauliche Einheit der Altstadt zu erhalten, zu verbessern und bei Umbauten nach Möglichkeit wieder herzustellen. Die X. AG und das BJD bestreiten Beschwerdelegitimation der Stadt Solothurn. Es fehle ihr bereits an der formellen Beschwer. Die Gemeinde habe sich zu spät am Verfahren beteiligt. c) Gemäss § 136 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) hat die Baubehörde über Baugesuche ein Einspracheverfahren durchzuführen. Zur Wahrung öffentlicher Interessen kann der Gemeinderat Einsprache erheben. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde setzt die formelle Beschwer voraus.