Deren Entscheid könne mittels Beschwerde beim BJD angefochten werden (§ 32 Abs. 3 Kulturdenkmäler-Verordnung). Da der Bereich der Denkmalpflege in die Kompetenz des Kantons falle, übe das BJD bei der Überprüfung der Entscheide der besonderen Fachkommission praxisgemäss eine volle Ermessenskontrolle. Aus der Delegation nach § 17 der Kulturdenkmäler-Verordnung könne die Einwohnergemeinde Solothurn keine Autonomie im Sinne einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit ableiten. Das Verwaltungsgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Gemeinde und heisst die Beschwerde teilweise gut. Aus den Erwägungen: 1.b)