Das BJD liess sich ebenfalls vernehmen. Die Zustimmung der kantonalen Fachstelle sei notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung in der Altstadt von Solothurn. Diese könne nach § 32 Abs. 3 der Kulturdenkmäler-Verordnung selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Der Gemeinde verbleibe kein Ermessenspielraum. Gleiches müsse gelten, wenn diese Kompetenz an eine besondere Fachkommission nach § 17 Abs. 2 der Verordnung delegiert sei. Deren Entscheid könne mittels Beschwerde beim BJD angefochten werden (§ 32 Abs. 3 Kulturdenkmäler-Verordnung).