Die Bewilligung widerspreche den Zonenvorschriften und den Richtlinien der Altstadtkommission. Man habe ein schützenswertes kommunales Interesse am Erhalt des Ortsbildes, insbesondere an der geschützten Altstadt. Die eigenständige Fachkommission der Stadt nach § 17 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung, BGS 436.11) habe gegen ein drittes Dachfenster entschieden. Der Kanton habe in das Ermessen dieser Kommission eingegriffen. In ihrer Vernehmlassung bestritt die Bauherrschaft die Beschwerdelegitimation der Stadt. Das BJD liess sich ebenfalls vernehmen.