Die X. AG erhob gegen die Auflagen bezüglich Dachgestaltung Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut: Das dritte Dachflächenfenster wurde nachträglich bewilligt. Die Baute sei formell und materiell rechtswidrig; die Wiederherstellung sei jedoch derart kostenintensiv, dass sie unverhältnismässig wäre. Die Stadt Solothurn erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die involvierten Fachinstanzen, insbesondere die Altstadtkommission, hätten sich gegen den Einbau eines dritten Dachflächenfensters ausgesprochen. Die Bewilligung widerspreche den Zonenvorschriften und den Richtlinien der Altstadtkommission.