SOG 2008 Nr. 34 § 12 VRG, §§ 16 Abs. 1 und 136 PBG, § 17 Kulturdenkmäler-Verordnung. Beschwerdelegitimation der Gemeinde. Eine Gemeinde, die sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, kann dennoch Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, wenn sie durch den vorinstanzlichen Entscheid erstmals beschwert ist (E. 1c). Gemeindeautonomie im Heimatschutzbereich. Der Altstadtkommission von Solothurn stehen die Kompetenzen der „besonderen Fachkommission“ laut kantonaler Kulturdenkmäler-Verordnung zu. Soweit sie kommunales Recht anwendet, unterstehen ihre Entscheide dem Schutz der Gemeindeautonomie (E. 1d).