{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-55_2008-08-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101842&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8aa856772fb77c395a870a39d464703f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.55", "E. 1c"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Dachgestaltung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:55", "Checksum": "0f3e8b10a8d3fb512be7d917739ee6aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)\nRegeste:\nBaubewilligung, Dachgestaltung\n\n\nDer Verfügung des Bau-Departementes vom 11. März 1982 ist zu entnehmen, dass die Altstadtkommission nicht nur Prüfungskompetenz, sondern Verfügungskompetenz besitzt. Die Kompetenzdelegation nach § 8 Abs. 2 der (damaligen) Altertümerverordnung beinhalte nicht nur eine Kompetenz an die städtische Kommission zur Prüfung von Gesuchen, sondern über die Gesuche durch Verfügung zu befinden. Baugesuche in der Altstadt würden neben der Baubewilligung eine besondere Bewilligung erfordern. Es gehe um die Erhaltung der historischen Eigenart und der baulichen Einheit der Altstadt als ein von der Altertümerverordnung geschütztes historisches Kulturdenkmal. Hier müssten die besonderen Anliegen der Altertümerverordnung zum Tragen kommen und hier müssten die Organe des Altertümerschutzes vor der Erledigung des Baubewilligungsverfahrens entscheiden können (GER 1982 Nr. 31).\nDie Baukommission der Stadt war vorliegend zwar Baubehörde (§ 2 BZR). Für Änderungen von Bauten, die nicht als Einzelobjekte, sondern bloss als Teile der Altstadt unter Schutz der kantonalen Altertümerverordnung stehen, war vor Erteilung der Baubewilligung die Bewilligung der Kommission für Altstadt- und Denkmalfragen einzuholen (§ 3 BZR). Der städtischen Altstadtkommission stehen die Kompetenzen der „besonderen Fachkommission“ der Gemeinde laut kantonaler Kulturdenkmäler-Verordnung zu. Es handelt sich um eine kommunale Kommission. Es ist aber nicht einsehbar, weshalb ihre Tätigkeit nicht unter den Bereich der Autonomie der Gemeinde fallen kann. Soweit sie kommunales Recht angewendet hat, unterstehen ihre Entscheide dem Schutz der Gemeindeautonomie. Auf die Beschwerde der Gemeinde ist deshalb einzutreten.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 20. August 2008 (VWBES.2008.55)"}