{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-55_2008-08-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101842&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8aa856772fb77c395a870a39d464703f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.55", "E. 1c"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Dachgestaltung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:55", "Checksum": "0f3e8b10a8d3fb512be7d917739ee6aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)\nRegeste:\nBaubewilligung, Dachgestaltung\n\n\nDas von der Baukommission bewilligte Baugesuch (publiziert am 19. Januar 2006; Zustimmung der Altstadtkommission am 8. Februar 2006) enthielt drei Walmdach-Lukarnen im 1. Dachgeschoss, zwei Dachflächenfenster im 2. Dachgeschoss und u.a. einen Abluftkamin. Während des Baus wurde ein drittes Dachfenster eingebaut und der Standort des Abluftkamins wurde verändert. Im Dezember 2006 reichte die Bauherrschaft deshalb ein nachträgliches Abänderungsgesuch ein. Die Änderungen wurden nachträglich nicht bewilligt. Die Bauherrschaft erhob Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement. Dieses bewilligte nachträglich das dritte Dachfenster. Erst mit der Zustellung der Verfügung des BJD vom 14. Februar 2008 lag für die Einwohnergemeinde Solothurn ein unerwünschter Entscheid in dieser Sache vor und sie war somit erstmals beschwert. Davor bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, auf Vorrat bereits im Baubewilligungsverfahren bei der Baukommission Einsprache gegen das Vorhaben zu erheben. Gegen den für sie negativen Entscheid des BJD kann die Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.\nd) Nach § 16 Abs. 1 PBG und § 12 Abs. 1 und 2 VRG (Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, BGS 124.11) ist jedermann zu einer Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gemeinden müssen sich dabei auf ein schutzwürdiges kommunales Interesse stützen können.\nDas Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird anerkannt, wenn sie spezifisch kommunale Interessen geltend macht. Dies gilt insbesondere, wenn in ihren Autonomiebereich eingegriffen worden ist. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 128 I 3). Die Gemeinden können als Beschwerdegrund anführen, die kantonale Behörde habe dem anwendbaren kommunalen Recht eine Auslegung gegeben, die von der vertretbaren Praxis der Gemeindebehörden abweiche. Ferner kann sie behaupten, die den Gemeinden eingeräumte erhebliche Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von kantonalem Recht sei missachtet worden (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 1474).\nNach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts (vgl. SOG 1996 Nr. 29; 1987 Nr. 32) verfügen die solothurnischen Gemeinden in Baupolizei- und Planungssachen über Autonomie. Den Solothurner Gemeinden steht nach den Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) das Recht zu, eigene Bauvorschriften zu erlassen, soweit sie der KBV nicht widersprechen. Sie haben das Recht, Zonenvorschriften zu erlassen. Sie können in diesem Rahmen ergänzende und sogar abweichende Bestimmungen vom PBG erlassen. In Rechtsgebieten, die grundsätzlich zu ihrem Autonomiebereich gehören, sind sie nicht nur bei der Anwendung des kommunalen Rechts zur Beschwerde legitimiert, sondern auch wegen der Anwendung des kantonalen oder des Bundesrechts, sofern dieses in engem Sachzusammenhang mit den Aufgaben im Autonomiebereich steht (SOG 1974 Nr. 33).\nIm vorliegenden Fall macht die Gemeinde u.a. geltend, der angefochtene Entscheid verletze die Zonenvorschriften der Stadt. Sie setzt sich also für ein schützenswertes kommunales Interesse ein und scheint grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert zu sein.\nDas BJD macht jedoch geltend, diese Regelung gelte im Bereich des Heimatschutzes nicht. Die Kompetenzen der besonderen Fachkommission nach § 17 Abs. 2 der Kulturdenkmäler-Verordnung seien delegiert. Da der Bereich der Denkmalpflege in die Kompetenz des Kantons falle, übe das BJD bei der Überprüfung der Entscheide der besonderen Fachkommission praxisgemäss eine volle Ermessenskontrolle. Aus der Delegation nach § 17 der Kulturdenkmäler-Verordnung könne die EG Solothurn keine Autonomie im Sinne einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit ableiten.\nEs ist unbestritten, dass das Gebäude der X. AG, soweit das äussere Erscheinungsbild betroffen ist, lediglich als Teil der Altstadt und nicht als Einzelbaute unter Denkmalschutz steht.\nEs ist deshalb zu prüfen, welches die Kompetenzen der Gemeinde im vorliegenden Streit sind. Art. 3 der Kantonsverfassung (Verfassung des Kantons Solothurn, KV, BGS 111.1) anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden. Die Gesetzgebung hat den Gemeinden einen weiten Gestaltungsspielraum einzuräumen. Gemäss Art. 115 KV schützen Kanton und Gemeinden charakteristische Orts- und Landschaftsbilder.\nDas Bundesgericht hat im Urteil vom 16. Mai 2008 (1C_346/2007) letztmals zur Gemeindeautonomie Stellung genommen. Art. 50 Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101) gewährleiste die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann insbesondere einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen (BGE 129 I 410 f.)."}