{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-08-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-55_2008-08-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=101842&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8aa856772fb77c395a870a39d464703f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.55", "E. 1c"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Dachgestaltung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:55", "Checksum": "0f3e8b10a8d3fb512be7d917739ee6aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.08.2008 VWBES.2008.55 (E. 1c)\nRegeste:\nBaubewilligung, Dachgestaltung\n\nSOG 2008 Nr. 34\n§ 12 VRG, §§ 16 Abs. 1 und 136 PBG, § 17 Kulturdenkmäler-Verordnung. Beschwerdelegitimation der Gemeinde. Eine Gemeinde, die sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, kann dennoch Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, wenn sie durch den vorinstanzlichen Entscheid erstmals beschwert ist (E. 1c). Gemeindeautonomie im Heimatschutzbereich. Der Altstadtkommission von Solothurn stehen die Kompetenzen der „besonderen Fachkommission“ laut kantonaler Kulturdenkmäler-Verordnung zu. Soweit sie kommunales Recht anwendet, unterstehen ihre Entscheide dem Schutz der Gemeindeautonomie (E. 1d).\nSachverhalt:\nIm Juli 2005 reichte die X. AG ein Gesuch um Umbau eines Gebäudes in der Altstadt von Solothurn ein. Die Altstadtkommission erteilte zu Handen der Baukommission ihre Zustimmung. Im November 2005 erteilte die Baukommission die Baubewilligung. Die bewilligten Pläne sahen auf der Dachfläche den Einbau von drei Lukarnen, zwei Dachflächenfenstern und einem Zuluftgitter vor. Im März 2006 wurde ein abgeändertes Projekt von der Altstadtkommission und der Baukommission genehmigt. Die bewilligten Pläne sahen erneut den Einbau von drei Lukarnen, zwei Dachflächenfenstern und einem Zuluftgitter vor.\nIm Dezember 2006 reichte die Bauherrschaft ein nachträgliches Abänderungsgesuch ein. U.a. wurde ein drittes Dachflächenfenster und die neue Lage des Abluftkamins angezeigt. Am 18. Dezember 2006 genehmigte das Stadtbauamt die eingereichten Planänderungen unter Bedingungen und Auflagen: Es dürften wie bewilligt maximal zwei Dachflächenfenster angeordnet werden.\nDie X. AG erhob gegen die Auflagen bezüglich Dachgestaltung Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut: Das dritte Dachflächenfenster wurde nachträglich bewilligt. Die Baute sei formell und materiell rechtswidrig; die Wiederherstellung sei jedoch derart kostenintensiv, dass sie unverhältnismässig wäre.\nDie Stadt Solothurn erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die involvierten Fachinstanzen, insbesondere die Altstadtkommission, hätten sich gegen den Einbau eines dritten Dachflächenfensters ausgesprochen. Die Bewilligung widerspreche den Zonenvorschriften und den Richtlinien der Altstadtkommission. Man habe ein schützenswertes kommunales Interesse am Erhalt des Ortsbildes, insbesondere an der geschützten Altstadt. Die eigenständige Fachkommission der Stadt nach § 17 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler (Kulturdenkmäler-Verordnung, BGS 436.11) habe gegen ein drittes Dachfenster entschieden. Der Kanton habe in das Ermessen dieser Kommission eingegriffen.\nIn ihrer Vernehmlassung bestritt die Bauherrschaft die Beschwerdelegitimation der Stadt. Das BJD liess sich ebenfalls vernehmen. Die Zustimmung der kantonalen Fachstelle sei notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung in der Altstadt von Solothurn. Diese könne nach § 32 Abs. 3 der Kulturdenkmäler-Verordnung selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Der Gemeinde verbleibe kein Ermessenspielraum. Gleiches müsse gelten, wenn diese Kompetenz an eine besondere Fachkommission nach § 17 Abs. 2 der Verordnung delegiert sei. Deren Entscheid könne mittels Beschwerde beim BJD angefochten werden (§ 32 Abs. 3 Kulturdenkmäler-Verordnung). Da der Bereich der Denkmalpflege in die Kompetenz des Kantons falle, übe das BJD bei der Überprüfung der Entscheide der besonderen Fachkommission praxisgemäss eine volle Ermessenskontrolle. Aus der Delegation nach § 17 der Kulturdenkmäler-Verordnung könne die Einwohnergemeinde Solothurn keine Autonomie im Sinne einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit ableiten.\nDas Verwaltungsgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Gemeinde und heisst die Beschwerde teilweise gut.\nAus den Erwägungen:\n1.b) Die Parzelle der X. AG liegt in der Altstadt von Solothurn, einem Ortsbild von nationaler Bedeutung. Das Ortsbild steht unter kantonalem Schutz. Es handelt sich um ein geschütztes historisches Kulturdenkmal gemäss der kantonalen Kulturdenkmäler-Verordnung. Der Schutz des Kulturdenkmals bezweckt dessen Erhaltung und schonende Nutzung (§§ 4 und 6 der Kulturdenkmäler-Verordnung). Die Altstadt steht auch unter städtischem Schutz. In der Altstadtzone ist gemäss § 28 des städtischen Bau- und Zonenreglements (BZR) die historische Eigenart und die bauliche Einheit der Altstadt zu erhalten, zu verbessern und bei Umbauten nach Möglichkeit wieder herzustellen.\nDie X. AG und das BJD bestreiten Beschwerdelegitimation der Stadt Solothurn. Es fehle ihr bereits an der formellen Beschwer. Die Gemeinde habe sich zu spät am Verfahren beteiligt.\nc) Gemäss § 136 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) hat die Baubehörde über Baugesuche ein Einspracheverfahren durchzuführen. Zur Wahrung öffentlicher Interessen kann der Gemeinderat Einsprache erheben. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde setzt die formelle Beschwer voraus. Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben muss (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, N 542). Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass ein Gemeinderat, der ein Vorhaben bekämpfen will, sich am Einspracheverfahren beteiligen muss (SOG 2006 Nr. 19)."}