dies allenfalls zusammen mit dem Perimeter D.-Strasse. Es wäre aber auch denkbar, je einen Beitragsplan für die Kanalisation (Fussweg und P.-Weg) und einen für Bau und Beleuchtung des P.-Wegs aufzulegen. Dies hängt von technischen Gegebenheiten ab, die dem Verwaltungsgericht nicht bekannt sind. Als eher atypisch erscheint schliesslich, dass der nördliche Teil von GB Nr. 334 (Eckgrundstück zur Kantonsstrasse hin) nicht in den Perimeter des P.-Wegs einbezogen wird. Dies wohl, weil man wohl davon ausgeht, die Fläche werde ab der G.-Strasse erschlossen. Auf der anderen Seite wird aber bei GB Nr. 336 keine Winkelhalbierende gezogen. 6. Der Gemeinde bleibt ein grosser Ermessensspielraum.