Die Kostenanteile der drei Projekte (D.-Strasse, Fussweg, P.-Weg) sind nicht ausgeschieden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass zum Beispiel die geringfügige Verlängerung der D.-Strasse, die nur GB Nrn. 333 und 1733 dient, weit weniger kosten wird als der Neubau des P.-Wegs, der sechs Grundstücke erschliesst, den eingangs genannten Parzellen aber direkt nicht von Nutzen ist. Schon aus diesem Grund darf die Gemeinde nicht einen einzigen Beitragsplan auflegen, obschon im Kausalabgaberecht ein gewisser Schematismus zulässig ist. Vor- und Nachteile würden sich – entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – im konkreten Fall nicht ausgleichen. Die Eigentümer von GB Nrn.