Aus den Erwägungen: 4.a) Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es verlangt, dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Bei Vorzugslasten soll sich der Beitrag nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil bemessen, den der Abgabepflichtige aus der betreffenden Einrichtung zieht (ZBl 2003, S. 522 f.). b) Die Kostenanteile der drei Projekte (D.-Strasse, Fussweg, P.-Weg) sind nicht ausgeschieden.