Sie würden in planerischer Hinsicht zusammengehören. Die Beitragsplanung habe sich auf die Erschliessungsplanung abzustützen. Dass der eine "zu viel" an den P.-Weg bezahle, werde dadurch ausgeglichen, dass ein anderer vielleicht "zu viel" an die D.-Strasse oder an den Fussweg bezahle. Die Vorinstanz habe die Erwägungen zum Bestandteil des Dispositivs gemacht. Es sei nicht angängig, dass die Gemeinde verbindliche Weisungen zu befolgen habe, was eine allfällige Aufteilung des Beitragsplans anbelange. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 4.a)