Die Gemeinde K. führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Urteil der Schätzungskommission sei aufzuheben. Es seien eine kurze Verlängerung der D.-Strasse, der P.-Weg und ein Fussweg zwischen D.-Strasse und P.-Weg gebaut worden. Die angeordnete Aufteilung des Beitragsplans sei nicht praktikabel. Man werde zwar vielleicht der Situation bei GB Nr. 1733 nicht absolut gerecht. Eine absolute Gerechtigkeit könne im Beitragsrecht aber nicht erzielt werden. Die drei Strassenprojekte würden zusammen die letzte Erschliessungsetappe der bisher noch nicht erschlossenen Bauzone bilden. Sie würden in planerischer Hinsicht zusammengehören.