SOG 2008 Nr. 17 § 108 PBG. Eine Gemeinde darf für drei unterschiedliche Projekte (geringfügige Verlängerung einer bestehenden Quartierstrasse, Neubau einer Stichstrasse und Neubau eines die beiden Erschliessungsstrassen verbindenden Fusswegs) keinen einheitlichen Beitragsplan auflegen, obschon im Abgaberecht ein gewisser Schematismus zulässig ist. Ein Gericht kann im Beitragsrecht nicht reformatorisch entscheiden und verbindlich vorschreiben, wie nun zu verfahren sei. Das Gericht kann weder das Projekt anpassen noch neu auflegen. Der Gemeinde bleibt ein Beurteilungsspielraum.