soll Aushub dagegen zum Zwecke der Beseitigung endgültig entsorgt werden, muss dies auf einer Deponie erfolgen (BGE 120 Ib 404). Terrainauffüllungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, um die Umweltgesetzgebung, insbesondere die Technische Verordnung über Abfälle zu umgehen und Bauabfälle auf diese Weise zu entsorgen. Dies gilt auch für unverschmutztes Abraummaterial. Solches darf nicht auf der «grünen Wiese» abgelagert werden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG kommt deshalb nicht in Frage. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2009 (VWBES 2008.419)