b und c RPV). Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden hauptsächlich die Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG. Dabei sind die Interessen der Landwirtschaft, der Landschaft und der Ökologie abzuwägen. Soweit einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkreter (Spezialgesetze) geregelt werden, sind Bauvorhaben vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen. Das Umweltschutzgesetz enthält einzelne Aspekte für die Interessenabwägung. Bei der Beurteilung von Terrainveränderungen ist somit zu beachten, dass gemäss Art. 30 Abs. 3 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) Abfälle nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden dürfen.