24 Abs. 1 RPG überein. Auffüllungen von Erdmaterial auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sind nicht zonenkonform, weil sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nicht nötig sind. Demzufolge hat die Vorinstanz auch ihre Standortgebundenheit zu Recht verneint. Eine Ausnahmebewilligung fällt ausser Betracht, und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen. Ausserdem dürfen der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (Art. 34 Abs. 4 lit. b und c RPV).