Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplanten Geländeanpassungen dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht entsprechen und dass dafür eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht erteilt werden kann. 6. Für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach Art. 24 Abs. 1 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit.