Der Aufwand, am Zielort den A- und den B-Boden abzutragen und ca. 20 Lastwagenladungen Lehmboden mit einem Bagger einzubringen, hat keine ins Gewicht fallenden positiven Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebs, denn die Bodenqualität ist heute schon relativ gut. Das aufwendige Einbringverfahren und die jahrelangen Einschränkungen in der Fruchtfolge stehen in keinem Verhältnis zur Erleichterung der Bewirtschaftung. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplanten Geländeanpassungen dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht entsprechen und dass dafür eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht erteilt werden kann.