34 Abs. 4 lit. a Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage, so auch die Veränderung des Geländeverlaufs, für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist. Die Anlage muss nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Gesichtspunkten betrieblich notwendig sein. Sodann darf sie nicht überdimensioniert sein. In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen dann zonenkonform, wenn sie eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung bewirken.