3. Bauten oder Anlagen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG alle künstlich geschaffenen dauernden und festen Einrichtungen, welche die Nutzungsordnung des Bodens beeinflussen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N 10). Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht einer Aufschüttung ist nicht allein die Veränderung des Geländes durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an (BGE 119 Ib 226 E. 3a).