Dazu werde ein Bagger benötigt. Die Bodenqualität sei schon heute relativ gut. Es müssten hohe Anforderungen gestellt werden, damit man nicht mehr zerstöre, als man erreiche. Zudem würde die Fruchtfolge eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Der Beschwerdeführer will den durch den Umbau der Remise (Jauchegrube) anfallenden Aushub (Unterboden, Untergrund) für die Terrainauffüllung verwenden. Zu prüfen ist, ob dieses Vorhaben die Entsorgung von unverschmutztem Aushub zum Ziel hat oder ob es als zonenkonform nach Art. 22 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) oder als standortbedingt nach Art. 24 RPG gilt und somit eine Baubewilligung zu erteilen ist.