Umbau Remise in einen Rindermaststall mit Neubau der Jauchegrube auf GB R. Nr. 107 und einer Terrainauffüllung auf GB R. Nr. 8 ausserhalb der Bauzone. Das BJD verfügte im Dezember 2008, dass das Bauvorhaben «Umnutzung/Umbau Remise in Rindermaststall mit Neubau Jauchegrube» auf GB R. Nr. 107 zonenkonform ist und es keiner Ausnahmebewilligung bedarf. Hingegen werde die Zustimmung dem Bauvorhaben «Terrainauffüllung» auf GB R. Nr. 8 nicht erteilt. Das Bauvorhaben gelte weder als zonenkonform noch als standortbedingt noch seien die Voraussetzungen einer Zustimmung nach Art. 24 ff. RPG gegeben. Dagegen erhob H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde.