SOG 2009 Nr. 15 Art. 24 ff. RPG. Auch unverschmutztes Aushubmaterial ist in einer Deponie zu entsorgen. Es darf nicht auf einer Wiese abgelagert werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Terrainveränderung keine nennenswerte Bodenverbesserung bewirkt. Sachverhalt: Im September 2008 überwies die Baukommission R. dem Bau- und Justizdepartement (BJD) das Baugesuch von H. für die Umnutzung/Umbau Remise in einen Rindermaststall mit Neubau der Jauchegrube auf GB R. Nr. 107 und einer Terrainauffüllung auf GB R. Nr. 8 ausserhalb der Bauzone.