{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-419_2009-03-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=103304&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6664c49f85657c0d9f18d411a97a5f6c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2009 VWBES.2008.419"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.03.2009 VWBES.2008.419"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.03.2009 VWBES.2008.419"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Terrainauffüllung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:07", "Checksum": "29960e52a465a4d3af586687ca137b59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2009 VWBES.2008.419\nRegeste:\nTerrainauffüllung\n\n\n5. Die Zonenkonformität bestimmt sich ausschliesslich nach dem Zweck der entsprechenden Nutzungszone und nach der Vereinbarkeit der Bauten und Anlagen mit diesem Zweck. Für die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone findet sich in Art. 16a RPG eine bundesgesetzliche Regelung. Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Nach Art. 34 Abs. 4 lit. a Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage, so auch die Veränderung des Geländeverlaufs, für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist. Die Anlage muss nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Gesichtspunkten betrieblich notwendig sein. Sodann darf sie nicht überdimensioniert sein. In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen dann zonenkonform, wenn sie eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung bewirken. Dies ist der Fall, wenn insbesondere das Relief oder die Fruchtbarkeit bestimmende Bodeneigenschaften verbessert werden (Arnold Brunner, Bodenschutz, Stoffe und Gewässerschutz: Landwirtschaft im Spannungsfeld, in URP 2002, S. 532). Nicht jede Bewirtschaftungserleichterung ist ausreichend, um als nötig im Sinn von Art. 16a Abs. 1 RPG zu gelten. Art. 34 Abs. 4 lit. a RPV räumt Eigentümern von Boden in der Landwirtschaftszone keinen Anspruch darauf ein, die maschinelle Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen mittels bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen immer und überall bestmöglich zu optimieren. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Geländeanpassungen für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig und nicht überdimensioniert sind.\nEs blieb am Augenschein unbestritten, dass die Terrainveränderung für die Steigerung der Bodenfruchtbarkeit nicht erforderlich ist. Es handelt sich um C-Boden, um mineralischen Untergrund, der am Zielort auch wieder in den Untergrund eingebracht werden müsste. Der gesetzliche Waldabstand ist vom Vorhaben nicht betroffen.\nDer angestrebte Ausgleich von Unebenheiten in der Hangneigung ist marginal. Das vorhandene Relief erlaubt bereits die maschinelle Bewirtschaftung. Der Aufwand, am Zielort den A- und den B-Boden abzutragen und ca. 20 Lastwagenladungen Lehmboden mit einem Bagger einzubringen, hat keine ins Gewicht fallenden positiven Auswirkungen auf das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebs, denn die Bodenqualität ist heute schon relativ gut. Das aufwendige Einbringverfahren und die jahrelangen Einschränkungen in der Fruchtfolge stehen in keinem Verhältnis zur Erleichterung der Bewirtschaftung. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplanten Geländeanpassungen dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht entsprechen und dass dafür eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG nicht erteilt werden kann.\n6. Für nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach Art. 24 Abs. 1 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder deren Zweck zu ändern, wenn: Der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (lit. b).\nNicht zonenkonforme Bauten und Anlagen sind erlaubt, wenn sie standortgebunden sind. Das Erfordernis der Standortgebundenheit verlangt, dass eine Baute oder Anlage auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich allein nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stimmt der Begriff der Zonenkonformität bei Landwirtschaftsbetrieben im Wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Auffüllungen von Erdmaterial auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sind nicht zonenkonform, weil sie für die in Frage stehende Bewirtschaftung nicht nötig sind. Demzufolge hat die Vorinstanz auch ihre Standortgebundenheit zu Recht verneint. Eine Ausnahmebewilligung fällt ausser Betracht, und die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen.\nAusserdem dürfen der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb muss voraussichtlich längerfristig bestehen können (Art. 34 Abs. 4 lit. b und c RPV). Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden hauptsächlich die Planungsziele und -grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG. Dabei sind die Interessen der Landwirtschaft, der Landschaft und der Ökologie abzuwägen. Soweit einzelne Aspekte der allgemeinen Interessenabwägung konkreter (Spezialgesetze) geregelt werden, sind Bauvorhaben vorweg nach diesen Sondernormen zu prüfen."}