{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-419_2009-03-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=103304&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=18&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6664c49f85657c0d9f18d411a97a5f6c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2009 VWBES.2008.419"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 20.03.2009 VWBES.2008.419"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 20.03.2009 VWBES.2008.419"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Terrainauffüllung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:07", "Checksum": "29960e52a465a4d3af586687ca137b59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 20.03.2009 VWBES.2008.419\nRegeste:\nTerrainauffüllung\n\nSOG 2009 Nr. 15\nArt. 24 ff. RPG. Auch unverschmutztes Aushubmaterial ist in einer Deponie zu entsorgen. Es darf nicht auf einer Wiese abgelagert werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Terrainveränderung keine nennenswerte Bodenverbesserung bewirkt.\nSachverhalt:\nIm September 2008 überwies die Baukommission R. dem Bau- und Justizdepartement (BJD) das Baugesuch von H. für die Umnutzung/Umbau Remise in einen Rindermaststall mit Neubau der Jauchegrube auf GB R. Nr. 107 und einer Terrainauffüllung auf GB R. Nr. 8 ausserhalb der Bauzone. Das BJD verfügte im Dezember 2008, dass das Bauvorhaben «Umnutzung/Umbau Remise in Rindermaststall mit Neubau Jauchegrube» auf GB R. Nr. 107 zonenkonform ist und es keiner Ausnahmebewilligung bedarf. Hingegen werde die Zustimmung dem Bauvorhaben «Terrainauffüllung» auf GB R. Nr. 8 nicht erteilt. Das Bauvorhaben gelte weder als zonenkonform noch als standortbedingt noch seien die Voraussetzungen einer Zustimmung nach Art. 24 ff. RPG gegeben. Dagegen erhob H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es könne eine Bewirtschaftungserleichterung durch die Terrainauffüllung erzielt werden, denn durch die stark wechselnde Steigung sei die ackerbauliche Bewirtschaftung schwierig. Im Hinblick auf die Erweiterung der Obstanlage sei der jetzige Terrainverlauf ungeeignet. Das starke Gefälle berge Unfallgefahren. Weiter sei die Abfuhr des Aushubmaterials mit einem Lastwagen aus ökologischer Sicht ein Unsinn, denn die nächste Deponie sei kilometerweit entfernt. Eine allfällige Abfuhr ins nahe Elsass sei ab 2009 nur noch über das Zollamt Basel / Allschwil möglich. Mit ihrem Vorhaben bestehe nur eine Strecke von einem Kilometer und könne mit leichteren, landwirtschaftlichen Gerätschaften bewältigt werden.\nIm März 2009 führte das Verwaltungsgericht einen Delegationsaugenschein durch. Nebst den Parteien wurde der technische Sachbearbeiter der Fachstelle Bodenschutz des Amtes für Umwelt als Auskunftsperson befragt. Es ergab sich namentlich Folgendes: H. möchte mit dem lehmigen Boden, den er ausgehoben hat, eine Senke auf einem seiner Felder auffüllen. Er möchte das Material nicht in eine Deponie führen, denn es sei nicht kontaminiert. Es handle sich um ca. 250 m3. Er möchte auf dem Feld den Humus abtragen, das Material einbringen und wieder mit Humus abdecken.\nDie Auskunftsperson führte aus, es handle sich um C-Boden, um mineralischen Untergrund, der am Zielort auch wieder in den Untergrund eingebracht werden müsste. Das Material müsse fachgerecht deponiert werden. Das Vorhaben, das Material in einem Feld einzubringen, stelle keine Bodenverbesserung dar. Es resultiere auch keine Erleichterung der Bewirtschaftung, höchstens eine leicht bessere Befahrbarkeit. Am Zielort den A- und den B-Boden abzutragen, verursache einen erheblichen Aufwand. Es gehe um ca. 20 Lastwagenladungen. Dazu werde ein Bagger benötigt. Die Bodenqualität sei schon heute relativ gut. Es müssten hohe Anforderungen gestellt werden, damit man nicht mehr zerstöre, als man erreiche. Zudem würde die Fruchtfolge eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Der Beschwerdeführer will den durch den Umbau der Remise (Jauchegrube) anfallenden Aushub (Unterboden, Untergrund) für die Terrainauffüllung verwenden. Zu prüfen ist, ob dieses Vorhaben die Entsorgung von unverschmutztem Aushub zum Ziel hat oder ob es als zonenkonform nach Art. 22 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) oder als standortbedingt nach Art. 24 RPG gilt und somit eine Baubewilligung zu erteilen ist.\n3. Bauten oder Anlagen sind gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG alle künstlich geschaffenen dauernden und festen Einrichtungen, welche die Nutzungsordnung des Bodens beeinflussen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 22 N 10). Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht einer Aufschüttung ist nicht allein die Veränderung des Geländes durch Abtragung, Auffüllung oder andere Massnahmen. Es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an (BGE 119 Ib 226 E. 3a). Die vorliegende Terrainauffüllung in der Landwirtschaftszone bedarf einer Baubewilligung.\n4. Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist nach der Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob es zonenkonform ist und ihm demnach eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 RPG erteilt werden kann. Trifft dies nicht zu, stellt sich die Frage, ob es als Ausnahme gestützt auf Art. 24 RPG zu bewilligen ist."}