Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hält die Haltung von 2 bis 4 Pferden in einer Wohnzone für zulässig (BVR 1994, S. 253). In seinem Entscheid vom 28. Januar 2002 (1P.570/2001) hat das Bundesgericht die für die Haltung von zwei Pferden in einer Wohnzone in Flims erteilte Baubewilligung geschützt. Die publizierte Judikatur hat in einer Wohnzone bisher nie mehr als vier Pferde bewilligt. Dies ist schon sehr grosszügig. Das Halten von mehreren Pferden gehört nicht zum Wohnen. Es beeinträchtigt die Wohnhygiene. Fünf Pferde sind in einem reinen Einfamilienhausquartier nicht zonenkonform. Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2009 (VWBES.2008.403)