Bei dieser geringen Anzahl Pferde müssten die konkreten Umstände des Falles nicht mehr besonders geklärt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau anerkennt das hobbymässige Halten von Haustieren wie Hunden, Katzen oder Kaninchen, aber auch von einzelnen Pferden, als Bestandteil der reinen Wohnnutzung, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch vereinbart werden kann (AGVE 2001, S. 302). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hält die Haltung von 2 bis 4 Pferden in einer Wohnzone für zulässig (BVR 1994, S. 253).