Die Durchsicht der Judikatur ergibt Folgendes: Mit Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 4. September 2003 wurde die Haltung von vier Pferden als zonenkonform eingestuft. Carmen Walker Späh führt in PBG 2004, S. 24 ff. aus, eine Pferdehaltung sei in der Wohnzone zonenkonform, wenn sie rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung diene. Die publizierte Rechtsprechung im Kanton Zürich gestatte die Haltung von bis zu zwei Pferden in der Wohnzone (vgl. z.B. BEZ 1988, Nr. 32: zwei Ponys). Bei dieser geringen Anzahl Pferde müssten die konkreten Umstände des Falles nicht mehr besonders geklärt werden.