4. Zu prüfen bleibt die Zonenkonformität der Erhöhung des Tierbestandes auf fünf: In der Einfamilienhauszone sind Wohnungen sowie nicht störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig (§§ 30 PBG [Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1], 2 ZR). Wo dürfen welche Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung erstellt werden? Um die Beantwortung dieser Frage zu erleichtern, hat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zusammen mit einer breit zusammengesetzten Arbeitsgruppe eine Wegleitung erarbeitet: «Pferd und Raumplanung». Der Richtlinie lässt sich Folgendes entnehmen: