In analoger Anwendung der FAT-Richtlinien wäre selbst die Haltung von 6 Pferden noch zulässig. Der Abstand liege bei 13 m und damit oberhalb der gesetzlichen Schranken. Im Quartier werde nicht nur gewohnt. Gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinde sich eine Baufirma. Ein Augenschein hätte hier Klarheit geschaffen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3. Die FAT-Richtlinien 1995 gelten nur für die bäuerliche Tierhaltung und bestimmen die Mindestabstände zur Wohnzone. Sie liefern unter 4 GB (Geruchsbelastung), was jeweils einer stattlichen Anzahl Tiere entspricht, unbrauchbare Resultate.