Die Haltung von fünf Pferden sei vorliegend nicht zonenkonform. Dagegen führte K. Verwaltungsbeschwerde, welche das BJD am 27. November 2008 abwies. K. erhob gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die Departementalverfügung sei aufzuheben und ihr sei die Haltung eines fünften Pferdes zu bewilligen; dies allenfalls unter Auflagen. Die Verhältnisse hätten sich seit 2003 verändert. Bauernbetriebe und Grosstierhaltung würden zum Dorf gehören. In solchen Gegenden sei mit Immissionen zu rechnen. Ein Pferdestall würde dazu nur marginal beitragen. In analoger Anwendung der FAT-Richtlinien wäre selbst die Haltung von 6 Pferden noch zulässig.