SOG 2009 Nr. 16 § 30 PBG. Die Haltung von fünf Pferden ist in der Wohnzone einer ländlichen Gemeinde nicht zonenkonform. Die FAT-Richtlinien 1995 gelten nur für die bäuerliche Tierhaltung und bestimmen die Mindestabstände zur Wohnzone. Sachverhalt: Im März 2003 hat die Baukommission W. festgestellt, dass ein Aussenstall für vier Pferde in der Wohnzone E2 zonenkonform sei. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) hat die Beschwerden gegen den Entscheid am 4. September 2003 abgewiesen und die Zonenkonformität des Pferdestalles bejaht.