{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-31", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2008-403_2009-03-31.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=103388&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4fc464f76fd2bc0002c5dbbc815a379"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2008.403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 31.03.2009 VWBES.2008.403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 31.03.2009 VWBES.2008.403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 31.03.2009 VWBES.2008.403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung, Pferdehaltung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:08", "Checksum": "7c764932f383982ba85b302f295708a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 31.03.2009 VWBES.2008.403\nRegeste:\nBaubewilligung, Pferdehaltung\n\n\nDie Durchsicht der Judikatur ergibt Folgendes: Mit Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 4. September 2003 wurde die Haltung von vier Pferden als zonenkonform eingestuft. Carmen Walker Späh führt in PBG 2004, S. 24 ff. aus, eine Pferdehaltung sei in der Wohnzone zonenkonform, wenn sie rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung diene. Die publizierte Rechtsprechung im Kanton Zürich gestatte die Haltung von bis zu zwei Pferden in der Wohnzone (vgl. z.B. BEZ 1988, Nr. 32: zwei Ponys). Bei dieser geringen Anzahl Pferde müssten die konkreten Umstände des Falles nicht mehr besonders geklärt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau anerkennt das hobbymässige Halten von Haustieren wie Hunden, Katzen oder Kaninchen, aber auch von einzelnen Pferden, als Bestandteil der reinen Wohnnutzung, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch vereinbart werden kann (AGVE 2001, S. 302). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hält die Haltung von 2 bis 4 Pferden in einer Wohnzone für zulässig (BVR 1994, S. 253). In seinem Entscheid vom 28. Januar 2002 (1P.570/2001) hat das Bundesgericht die für die Haltung von zwei Pferden in einer Wohnzone in Flims erteilte Baubewilligung geschützt.\nDie publizierte Judikatur hat in einer Wohnzone bisher nie mehr als vier Pferde bewilligt. Dies ist schon sehr grosszügig. Das Halten von mehreren Pferden gehört nicht zum Wohnen. Es beeinträchtigt die Wohnhygiene. Fünf Pferde sind in einem reinen Einfamilienhausquartier nicht zonenkonform.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2009 (VWBES.2008.403)"}