Auch in Bezug auf die Kanalisation treffen für die umstrittenen Parzellen die Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 GBV nicht zu: Das betreffende Gebiet wies bis anhin eine öffentliche Erschliessungsanlage auf, und zwar mit Leitungen, die dem bisherigen GKP entsprachen. Dass GB Nr. 215 schon unter der Herrschaft des GKP von 1990 wegen Überlastung nicht an Schacht 17C hätte angeschlossen werden können, darf dem Grundeigentümer nicht zum Nachteil gereichen. Durch das neue Projekt erfahren die beiden Grundstücke keinen Sondervorteil. Es liegt keine Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG vor. Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 (VWBES.2008.288)