Betreffend GB L. Nr. 1331 macht die Gemeinde geltend, das rechtsgültige GKP vom 10. Juli 1990 zeige klar auf, dass das Grundstück auf den Schacht 17C entwässert werden müsse. Durch den rechtsgültigen Erschliessungsplan vom 29. Juni 2004 sei die projektierte Strasse nach Westen verschoben worden. Aus dem folgend sei auch die Entwässerungsleitung nach Westen verschoben und sinnvollerweise an den Schacht 16 angehängt worden. Ein Anschluss an den Schacht 17C sei nicht mehr möglich. Auch in Bezug auf die Kanalisation treffen für die umstrittenen Parzellen die Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 GBV nicht zu: