Dies gilt auch für die im Folgenden zu erörternde abwassermässige Erschliessung. c) Abwasser Gemäss den Anbringen der Gemeinde war GB L. Nr. 215 zwar über die A.-Strasse mit Abwasser teilweise erschlossen, jedoch müsse der Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden. Überdies sei eine Entwässerung über den Schacht 17C wegen Überlastung nicht möglich und wäre auch schon früher nicht möglich gewesen. Betreffend GB L. Nr. 1331 macht die Gemeinde geltend, das rechtsgültige GKP vom 10. Juli 1990 zeige klar auf, dass das Grundstück auf den Schacht 17C entwässert werden müsse.