Nach der Regel von Abs. 3 machen ein generelles Kanalisationsprojekt oder ein generelles Wasserprojekt oft Aussagen über den Anschluss an das Leitungsnetz. In diesem Fall gilt der Nutzungsplan und nicht die Regelung von Absatz 1 und 2 (vgl. RRB Nr. 2297 vom 10. Juli 1990, S. 10). Beiträge sind an diejenigen Werkleitungen zu entrichten, an die ein Grundstück anzuschliessen ist. Die Winkelhalbierende ist auf die Wasserversorgungsanlagen nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die im Folgenden zu erörternde abwassermässige Erschliessung.