Folgendes: 1 Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen nach § 11 Abs. 1, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen. 2 Bei Eckgrundstücken verläuft diese Grenze als Winkelhalbierende zwischen den sich kreuzenden Erschliessungsanlagen. 3 Bei Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung sind in der Regel die generellen Projekte massgebend. Nach der Regel von Abs. 3 machen ein generelles Kanalisationsprojekt oder ein generelles Wasserprojekt oft Aussagen über den Anschluss an das Leitungsnetz.