Dabei kann es keine Rolle spielen, dass nach den heutigen Vorgaben der SGV eine grössere Wasserleitung zur Versorgung von Hydranten notwendig wäre. Es erwächst dem Grundeigentümer durch die neue Leitung kein Mehrwert oder Sondervorteil. Es liegt demnach keine Neuerschliessung im Sinne von § 108 Abs. 2 PBG vor; eine Beitragspflicht ist nicht gegeben. Was die Berücksichtigung der Winkelhalbierenden betrifft, statuiert § 12 GBV Folgendes: 1 Beträgt der Abstand zwischen 2 Erschliessungsanlagen, an welche angeschlossen werden kann und darf, weniger als 2 Bautiefen nach § 11 Abs. 1, wird für die nach dem Beitragsplan massgebende Grenze eine Mittellinie gezogen.