Hinweise, dass der Beschwerdegegner Eigentümer der Leitung ist, sind keine dokumentiert. Es ist somit von einer öffentlichen Leitung auszugehen, womit kein Fall von § 5 Abs. 3 lit. b GBV vorliegt. Bezüglich lit. c ist festzuhalten, dass bisher kein durch den Regierungsrat genehmigtes generelles Wasserprojekt vorgelegen hat. Daraus darf dem Grundeigentümer jedoch kein Nachteil erwachsen. Fakt ist, dass beide Grundstücke seit langem hinreichend erschlossen sind. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass nach den heutigen Vorgaben der SGV eine grössere Wasserleitung zur Versorgung von Hydranten notwendig wäre.