Nur weil die bestehenden Wasserversorgungsanlagen bislang nicht in einem regierungsrätlich genehmigten GWP aufgeführt waren, fallen sie nicht automatisch unter lit. b oder c: Nach Art. 676 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) stehen Wasserleitungen, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, (vermutungsweise) im Eigentum des Werkes, von dem sie ausgehen. Die Vermutung gilt somit zu Gunsten des Wasserwerkes, bzw. die Gemeinde ist subsidiär aufgrund des Akzessionsprinzips Leitungseigentümerin. Hinweise, dass der Beschwerdegegner Eigentümer der Leitung ist, sind keine dokumentiert.