§ 5 Abs. 3 lit. a GBV findet keine Anwendung: Unbestrittenermassen wiesen die beiden Grundstücke bestehende Wasserversorgungsanlagen auf: GB Nr. 215 ist nicht überbaut, doch bestand eine Anschlussvorbereitung zur nördlich des Grundstücks in der A.-Strasse gelegenen Wasserleitung. GB L. Nr. 1331 wurde über eine östlich des Grundstücks verlaufende Wasserleitung mit Nennwert 70 mm erschlossen. Nur weil die bestehenden Wasserversorgungsanlagen bislang nicht in einem regierungsrätlich genehmigten GWP aufgeführt waren, fallen sie nicht automatisch unter lit.