Betreffend GB L. Nr. 1331 vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die private Erschliessung habe bisher keiner rechtsgültigen Nutzungsplanung entsprochen, weil das erste rechtsgültige GWP der Gemeinde L. erst am 3. Juli 2007 genehmigt worden sei. Dieses zeige auf, dass die bestehende private Wasserleitung entlang GB L. Nr. 945 aufgehoben werden müsse, dies nicht zuletzt, weil die bestehende Privatleitung wegen ihres kleinen Querschnitts den Vorgaben der Solothurnischen Gebäudeversicherung nicht genüge. Ohne eine Neuerschliessung über die neue Wasserleitung könne das Grundstück GB L. Nr. 1331 gemäss GWP nicht mit Trinkwasser versorgt werden. § 5 Abs. 3 lit.