Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Grundstück GB L. Nr. 215 sei zwar über die A.-Strasse mit Wasser teilweise erschlossen, jedoch müsse der Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden. Betreffend GB L. Nr. 1331 vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die private Erschliessung habe bisher keiner rechtsgültigen Nutzungsplanung entsprochen, weil das erste rechtsgültige GWP der Gemeinde L. erst am 3. Juli 2007 genehmigt worden sei.