GBV gegeben ist. Unbestritten wurden sowohl Abwasserbeseitigungs- als auch Wasserversorgungsanlagen im Gebiet N. neu gebaut. Zu beantworten bleibt die Frage, ob die Grundstücke GB L. Nrn. 215 und 1331 i.S.v. § 5 Abs. 3 GBV neu erschlossen werden. Die Frage muss für die Wasserversorgung bzw. die Abwasserbeseitigung getrennt beantwortet werden. b) Wasser Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Grundstück GB L. Nr. 215 sei zwar über die A.-Strasse mit Wasser teilweise erschlossen, jedoch müsse der Sonderfall von § 12 Abs. 2 GBV berücksichtigt werden.