Sodann sei in solchen Fällen kein Verflüssigungseffekt für Bauland zu erwarten, weil es sich meistens um überbautes Land handle. Dagegen könne in Neubaugebieten der Leitungsperimeter zusammen mit den (erhöhten) Erschliessungsbeiträgen an Verkehrsanlagen durchaus diesen Effekt haben. Im Unterschied zu den Verkehrsanlagen sollen Beiträge nur beim Neubau, also in Baugebieten erhoben werden, die neu erschlossen werden. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung entsteht somit eine Beitragspflicht nur dann, wenn eine der Negativbedingungen von § 5 Abs. 3 lit. a–d GBV gegeben ist.