§ 7 Abs. 1 GBV definiert als Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage das Erstellen einer neuen Abwasserbeseitigungs- oder Wasserversorgungsanlage. In der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision der GBV vom 11. September 1990 (RRB Nr. 3074, Seite 8) werden Sinn und Zweck dieser Beschränkung umschrieben. Es gebe dafür verschiedene Gründe: Erstens habe der „Leitungsperimeter“ beim Ausbau und Ersetzen von Leitungen in bestehenden, bis anhin erschlossenen Gebieten zu grossen rechtlichen und praktischen Problemen (...) geführt. Sodann sei in solchen Fällen kein Verflüssigungseffekt für Bauland zu erwarten, weil es sich meistens um überbautes Land handle.